Verjährung von Vergütungsansprüchen zum Jahreswechsel
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Unternehmen des Baugewerbes sollten rechtzeitig vor dem Jahresende 2025 überprüfen, ob offene Vergütungsansprüche zu verjähren drohen. Die Verjährung von Vergütungsansprüchen aus Bauleistungen beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten Ansprüche entstanden sind.
Ein Anspruch gilt als entstanden, wenn er vom Gläubiger gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden kann. Dies ist bei Vergütungsansprüchen der Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Sofern Grundlage des Vertrages das BGB-Werkvertragsrecht ist, wird die Vergütung mit der Abnahme und bei Bauverträgen, die nach dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden, mit der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung fällig.
Sollte vertraglich die Geltung der VOB/B vereinbart sein, so wird der Anspruch auf Vergütung erst (spätestens) 30 Tage nach Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig. Die Frist verlängert sich auf höchstens 60 Tage, wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde.
Mit Ablauf des Jahres 2025 verjähren damit Ansprüche auf Vergütung, die im Jahr 2022 fällig geworden sind. Eine Unterscheidung zwischen Ansprüchen aus Verträgen mit Privatleuten und solchen mit gewerblichen Auftraggebern muss wegen der einheitlichen dreijährigen Verjährungsfrist nicht getroffen werden.